Freigrenzen
Bei Überschreitung der Freigrenze kommt es zur Besteuerung des gesamten Betrages. Das heißt, wird die jeweilige Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung und nicht nur der überschießende Teilbetrag. Anders liegt der Sachverhalt bei Freibeträgen, hier muss nur der den Freibetrag übersteigende Betrag versteuert werden.
Eine Freigrenze wird zum Beispiel bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gewährt. Die Freigrenze beträgt 600,– € pro Jahr. Liegt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn über diesem Betrag, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Eine Freigrenze gibt es auch bei der Kleinbetragsregelung im Erbschaftsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht. So wird von einer Besteuerung abgesehen, wenn der steuerpflichtige Erwerb (Betrag nach Abzug der Freibeträge) bei Erbschaft und Schenkung unter 50,– € beträgt. Bei der Grunderwerbsteuer bleiben Grundstückserwerbe steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 2.500,– € betragen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 23 Abs. 3 EStG
§ 22 ErbStG
§ 3 GrEStG
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