Pensionsrückstellung
Verpflichtet sich der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Fall eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine betriebliche Altersvorsorge zu gewähren, dann kann eine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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schriftliche Pensionszusage,
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kein beliebiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers,
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Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen,
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Gewinnermittlung des Arbeitgebers durch Betriebsvermögensvergleich.
Bei der Bildung von Pensionsrückstellungen entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erst beim Bezug von Leistungen (Pensionszahlung) durch den Arbeitnehmer liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis vor.
Wird eine Pensionsrückstellung irrtümlich nicht oder zu niedrig gebildet, darf der fehlende Betrag später nicht nachträglich zugeführt werden. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2005, Aktenzeichen: 6 K 1613/04) Demgegenüber entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass eine in vorangegangenen Jahren zu geringe Pensionsrückstellungsbildung in Höhe der Teilwertdifferenz nachgeholt werden kann (Finanzgericht Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg, Urteil vom 18.7.2007, Aktenzeichen: 3 K 82/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Rheinland-Pfalz 8.9.2005, 6 K 1613/04
FG Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg 18.7.2007, 3 K 82/03
§ 6a EStG
R 6a Abs. 8 EStR
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