Splittingverfahren
Das Splittingverfahren kommt bei einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer zu Anwendung. Im Rahmen des Splittingverfahrens wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, auf Grundlage dieses halbierten und abgerundeten Betrages wird die Steuer berechnet. Der sich ergebende Steuerbetrag wird danach verdoppelt. Diese Steuer ist dann von beiden Ehegatten zu entrichten.
Neben Ehegatten, die die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllen, können auch folgende Steuerpflichtige das Splittingverfahren nutzen:
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ein verwitweter Steuerpflichtiger für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen zu gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben,
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ein Steuerpflichtiger, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist. Dabei müssen der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen zur gemeinsamen Veranlagung erfüllt haben.
Das Splittingverfahren führt zu steuerlichen Vorteilen für Ehegatten, wenn die Ehegatten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen. Ein maximaler Vorteil wird erreicht, wenn der eine Ehegatte keine Einkünfte und der andere Ehegatte ein sehr hohes Einkommen erzielt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32a EStG
Das richtige Testament für nichteheliche Lebenspartner: kurz&konkret!
Nichteheliche Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute regelmäßig das Bedürfnis, dass der länger lebende Partner im Falle des Todes eines Partners wirtschaftlich versorgt ist. Für Eheleute ist das insbesondere dadurch gewährleistet, dass bei der Vermögensübertragung im Wege der Erbfolge der länger lebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe berufen und ihm im Falle einer Enterbung in jedem Fall der Pflichtteilsanspruch sicher ist. Das ist bei Lebenspartnerschaften von nicht verheirateten Lebenspartnern nicht der Fall. Im Prinzip ignoriert das deutsche Erbrecht die nichteheliche Lebenspartnerschaft als Form des Zusammenlebens mit der Folge, dass nach dem Tod eines Partners dem länger lebenden Partner nahezu keine Rechte zustehen, und das selbst bei langjährigen Partnerschaften.